Die Ausgangslage ist auch nicht ohne Weiteres vergleichbar mit dem kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts BK 16 397 vom 13. Oktober 2016, in welchem der geschädigte marokkanische Asylbewerber trotz ursprünglichen Verzichts per Formular nachträglich ebenfalls als Privatkläger zugelassen wurde. Die Gründe für die Zulassung waren in diesem Entscheid insbesondere, dass er als mutmassliches Opfer im Zeitpunkt des Verzichts kurz nach der Tat nicht anwaltlich vertreten war, und dass die Einvernahme trotz arabischer Muttersprache des Geschädigten ohne professionelle Übersetzung in Englisch durchgeführt wurde.