Dessen Argumente in Bezug darauf, dass der Sachverhalt nicht direkt mit demjenigen im Beschluss BK 16 79 vergleichbar sei, sind allerdings einschlägig. Die Ausgangslage ist auch nicht ohne Weiteres vergleichbar mit dem kürzlich ergangenen Beschluss des Obergerichts BK 16 397 vom 13. Oktober 2016, in welchem der geschädigte marokkanische Asylbewerber trotz ursprünglichen Verzichts per Formular nachträglich ebenfalls als Privatkläger zugelassen wurde.