schliesslich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Urteil des Bundesgerichts 1B_188/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.2). 6.2 Nach dem Ausgeführten kann jedenfalls nicht leichthin davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte unwiderruflich und vollständig auf ihre Stellung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verzichten wollte. Dessen Argumente in Bezug darauf, dass der Sachverhalt nicht direkt mit demjenigen im Beschluss BK 16 79 vergleichbar sei, sind allerdings einschlägig.