Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustandes höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. In der zivilrechtlichen Literatur (SCHWENZER, in: Basler Kommentar, OR 1, N. 15 vor Art. 23-31 OR) wird denn auch vertreten, auf Prozesshandlungen seien die Vorschriften über Willensmängel nur begrenzt anwendbar. Daraus ergibt sich, dass insbesondere nicht jeder Motivirrtum (Irrtum über die Wirkungen der Erklärung) eine Verzichtserklärung unwirksam macht. Es bedarf eines qualifizierten Willensmangels.