8 vom 1. Februar 2007 6P.88/2006, E. 5.4 f.). Der Verzicht beziehungsweise Rückzug muss eindeutig und vorbehaltlos erfolgen (SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 N. 3 zu Art. 120 StPO). Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen.