119 Abs. 2 Bst. a StPO; Strafklage) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 Bst. b StPO; Zivilklage). Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Der Wille, einen Strafantrag oder eine Straf- beziehungsweise Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Im Strafprozess werden hierzu oft Formulare verwendet.