Ob Urteilsfähigkeit vorliege, sei mit Blick auf die jeweilige rechtsgeschäftliche Handlung zu beurteilen. Aufgrund der vorgenannten Umstände sei die Geschädigte im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht als urteilsfähig zu betrachten. Selbst wenn die Geschädigte als urteilsfähig zu betrachten wäre, könne sich ihr Verzicht schliesslich nur auf die Strafklage erstrecken. Sei für die Erhebung einer Zivilklage Handlungsfähigkeit vorausgesetzt, müsse dies auch für den Verzicht oder den Rückzug gelten.