SR 220) als ungültig zu betrachten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sei immerhin dahingehend beizupflichten, dass der Verzicht auf die Privatklage höchstpersönlicher Natur sei. Festzuhalten bleibe jedoch, dass für den (grundsätzlich) unwiderruflichen Verzicht auf die Privatklage ein strengerer Massstab für das alleinige Handeln anzusetzen sei als bei der Konstituierung als Privatklägerschaft, die in aller Regel folgenlos zurückgezogen werden könne. Ob Urteilsfähigkeit vorliege, sei mit Blick auf die jeweilige rechtsgeschäftliche Handlung zu beurteilen.