7 4. August 2016 stattgefunden habe und anlässlich derselben noch nicht klar gewesen sei, ob sich die Geschädigte als Privatklägerin konstituierte oder darauf verzichtet habe – nicht bekannt gewesen, welche Wirkungen die Erklärung zeitigen würde. Insbesondere habe sie nicht gewusst, (1.) welche Stellung sie im Verfahren innehabe, (2.) welche Rechte sie noch würde ausüben können und (3.) welchen Pflichten sie nachzukommen hätte. Die Erklärung sei in Analogie zu Art. 23 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) als ungültig zu betrachten.