Durch die Staatsanwaltschaft werde dies dahingehend berücksichtigt, als an eine spätere Konstituierung eines Opfers nicht zu hohe Anforderungen geknüpft würden. Dies gelte selbstredend nur, wenn das Opfer – wie hier – im Zeitpunkt seines Verzichts nicht anwaltlich vertreten gewesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 4, wonach im Falle fehlender anwaltlicher Vertretung ein «grosszügigerer Massstab an die grundsätzliche Unwiderruflichkeit der Verzichtserklärung» anzulegen sei).