Rechtsanwalt D.________ vertrete regelmässig Opfer und könne aus eigener Erfahrung berichten, dass sich mindestens 8 von 10 Opfern aufgrund der Gesamtsituation nicht im Klaren seien, was sie anlässlich ihrer Befragung auf den Formularen unterzeichnen würden. Dies gelte zumindest abgesehen vom Strafantrag. Aus opferrechtlicher Sicht sei das Formular «Strafantrag – Privatklage als bedenklich zu betrachten. Durch die Staatsanwaltschaft werde dies dahingehend berücksichtigt, als an eine spätere Konstituierung eines Opfers nicht zu hohe Anforderungen geknüpft würden.