5. Die Geschädigte bringt Folgendes vor: Jede Befragung stelle eine grosse Belastung für ein Opfer dar. Dies gelte umso mehr, wenn minderjährige Opfer erstmalig in einem fremden Land und ohne Begleitung ihrer Eltern aussagen müssten. Die Aufnahmefähigkeit der Geschädigten sei im Zeitpunkt ihrer Befragung respektive der Unterzeichnung der Verzichtserklärung sehr beschränkt gewesen. Die Erläuterungen der Kantonspolizei zu den Opferrechten, insbesondere zum Recht, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren, würden meistens oberflächlich erfolgen.