Hier sei der Verzicht von der Beiständin nicht unterzeichnet worden, weshalb er auch unter diesem Aspekt ungültig sei. Abschliessend sei festgehalten, dass sich die Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin bei Delikten, welche nur auf Antrag hin verfolgt oder der Offizialmaxime unterliegen würden, auf alle Delikte erstrecke. Eine andere, differenzierte Auslegung sei praxisfremd und entspreche wohl nicht der Absicht des Gesetzgebers. In ein und demselben Verfahren gegen einen Beschuldigten nehme eine Person umfassend als Privatklägerin teil, soweit sie sich konstituiert habe.