Die Annahme eines Willensmangels sei grosszügig zu handhaben, sofern nicht ein Verhalten wider Treu und Glaube festzustellen sei. Hinzu komme, dass die Verzichtserklärung einer minderjährigen Geschädigten infolge Handlungsunfähigkeit regelmässig ungültig sei, sofern dieser Wille nicht von der gesetzlichen Vertretung (oder eines Beistandes) getragen werde. Hier sei der Verzicht von der Beiständin nicht unterzeichnet worden, weshalb er auch unter diesem Aspekt ungültig sei.