6 ten Einvernahme erfolge. In solchen Momenten befinde sich das Opfer oft in schwierigen Situationen. Es sei nachvollziehbar, dass die Aufnahmefähigkeit begrenzt sein könne. In einer solchen Situation habe sich die Geschädigte befunden. Die Annahme eines Willensmangels sei grosszügig zu handhaben, sofern nicht ein Verhalten wider Treu und Glaube festzustellen sei.