Die Schwelle eines geäusserten Willensmangels dürfe angesichts der komplexen Fragestellung und der Tragweite eines Verzichts in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger nicht hoch angesetzt werden. Dies umso mehr, als der Verzicht von einer Geschädigten abgegeben worden sei, welche nicht die Möglichkeit gehabt habe, eine (juristische) Beratung wahrzunehmen, sei dies durch einen Rechtsanwalt, ihre Beiständin oder die Opferberatungsstelle. Dass die Schwelle tief anzusetzen sei, müsse umso mehr gelten, als die Geschädigte Opfer im Sinne von Art.