4. Die Leitende Jugendanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: Bei der minderjährigen Geschädigten handle es sich um eine unbegleitete Asylbewerberin. Sie befinde sich ohne gesetzliche Vertretung in der Schweiz. Ihr sei eine Beiständin zugeordnet worden. Sie sei der Landessprache nicht mächtig. Die Schwelle eines geäusserten Willensmangels dürfe angesichts der komplexen Fragestellung und der Tragweite eines Verzichts in Bezug auf die Konstituierung als Privatkläger nicht hoch angesetzt werden.