Schliesslich verweise die Geschädigte darauf, dass zumindest bei Verzicht auf die Zivilklage die Zustimmung der Beiständin erforderlich gewesen wäre. Ein solches Zustimmungserfordernis könne jedoch nicht absolut gelten: Hier sei der Verzicht in einem frühen Stadium erklärt worden. Eine Zivilklage könne im Zivilprozess ohne Rechtsverlust geltend gemacht werden (Art. 122 Abs. 4 StPO). Ein Rückzug einzig der Zivilklage führe auch nicht zum Dahinfallen des Strafantrags. Die Geschädigte selbst weise darauf hin, dass sie ohne Privatklägerstellung einen Zivilprozess anstrengen könne.