Die nun behauptete Urteilsunfähigkeit erscheine treuwidrig. Im Falle einer Urteilsunfähigkeit wegen angeblicher Verunsicherung (soweit dies überhaupt möglich sei) hätte sie zu Beginn des Verfahrens nicht bejahen dürfen, dass sie der Einvernahme folgen könne. Nicht zur jetzt behaupteten Darstellung passe ferner, dass die Geschädigte offensichtlich nie Mühe gehabt habe, den Beschwerdeführer mit schwerwiegenden Vorwürfen einzudecken. Schliesslich verweise die Geschädigte darauf, dass zumindest bei Verzicht auf die Zivilklage die Zustimmung der Beiständin erforderlich gewesen wäre.