zudem sei sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichtsformulars nicht urteilsfähig gewesen. Weshalb für Konstituierung und Verzicht unterschiedliche Hürden gelten sollen, begründe sie indes nicht näher und es sei auch nicht ersichtlich. Vielmehr würden dieselben Voraussetzungen gelten. Es sei anerkannt, dass auch ein Verzicht auf die Privatklägerstellung – wie die Konstituierung – schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgen könne. Die nun behauptete Urteilsunfähigkeit erscheine treuwidrig.