[...] Dass die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die schriftlichen Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Privatklage und Strafantrag zur Kenntnis genommen und nötigenfalls die Gelegenheit gehabt, nähere Informationen dazu beim protokollierenden Polizeibeamten auch noch mündlich zu verlangen, hält vor dem Willkürverbot stand.» Sodann mache die Geschädigte geltend, bei der Konstituierung als Privatklägerin würden tiefere Hürden gelten als beim Verzicht; zudem sei sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichtsformulars nicht urteilsfähig gewesen.