Die Geschädigte stelle pauschal die Professionalität der Polizeiarbeit in Frage. Diese Strategie möge aus ihrer Interessenlage nachvollziehbar sein, doch sei sie gehalten, konkrete Hinweise darzulegen. Ihrer Substantiierungsobliegenheit sei die Geschädigte nicht nachgekommen. Weder habe sie eine unrichtige Auskunft konkret geltend gemacht (anders als die im Verfahren BK 2016 79 erfolgten substantiierten Hinweise der Privatklägerschaft), noch habe sie Unzulänglichkeiten bei der Übersetzung behauptet. Dem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011