Angesichts der getroffenen Vorkehren könne nicht mehr von einer reduzierten Aufnahmefähigkeit gesprochen werden. Weder in zeitlicher Hinsicht (keine unmittelbar nach Anzeige erfolgte Verzichtserklärung; OHG-Merkblatt bereits ausgehändigt; Gelegenheit zur vorgängigen Absprache mit der Beiständin) noch in sprachlicher Hinsicht (Anwesenheit der Übersetzerin) habe eine Überforderung vorgelegen. Mit der behaupteten Irrtumskonstellation würde jeder Laie nachträglich zufolge Meinungsumschwungs auf seine Erklärung zurückkommen können. Die Geschädigte stelle pauschal die Professionalität der Polizeiarbeit in Frage.