Von angeblichen Geschädigten, die wie die Geschädigte urteilsfähig seien, dürfe erwartet werden, dass sie eine gelesene beziehungsweise übersetzte Verzichtserklärung mit Bedacht unterzeichnen. Der Beschwerdeführer nehme die Ausführungen zur Kenntnis, wonach sich die Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerin bei Delikten, welche nur auf Auftrag hin verfolgt werden oder der Offizialmaxime unterliegen, stets auf alle Delikte erstrecke. Dieselben Ausführungen der Leitenden Jugendanwältin müssten dann für die Verzichtserklärung gelten. Angesichts der getroffenen Vorkehren könne nicht mehr von einer reduzierten Aufnahmefähigkeit gesprochen werden.