Der Beschwerdeführer sei in Haft gewesen. Es seien mithin alle denkbaren Vorkehren getroffen worden, um die Situation so akzeptabel wie möglich zu machen. Damit bestehe keine Handhabe zur Bejahung eines Ausnahmefalls wie im Verfahren BK 2016 79. Ansonsten könnten Minderjährige künftig ohne konkret geltend gemachte Unregelmässigkeiten auf ihre Verzichtserklärungen zurückkommen. Von angeblichen Geschädigten, die wie die Geschädigte urteilsfähig seien, dürfe erwartet werden, dass sie eine gelesene beziehungsweise übersetzte Verzichtserklärung mit Bedacht unterzeichnen.