Nicht einleuchtend sei die Behauptung, wonach die Schwelle eines Willensmangels «nicht hoch angesetzt werden» dürfe. Die Geschädigte habe am 19. Juli 2016 Anzeige erstattet und sei gleichentags einvernommen worden. Erst über eine Woche später, nach einer weiteren Einvernahme, habe sie über ihre Stellung als Privatklägerin befunden. Sie sei bei der Einvernahme und beim Ausfüllen des Formulars in einem separaten Zimmer gewesen. Anwesend seien die befragende Polizistin sowie die Übersetzerin gewesen. Rechtsanwalt Dr. B.________ und die Jugendanwältin seien in einem anderen Zimmer gewesen und hätten die Einvernahme per Videoübertragung verfolgt. Der Beschwerdeführer sei in Haft gewesen.