Aus dem Rapport zur Videoeinvernahme gehe hervor, dass der Geschädigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt das OHG-Merkblatt ausgehändigt worden sei. Insoweit ziele der Hinweis ins Leere, die Geschädigte hätte keine Gelegenheit gehabt, eine Beratung der Opferhilfestellen in Anspruch zu nehmen. Nachdem sie ihre Anzeige am 19. Juli 2016 zusammen mit ihrer Beiständin deponiert habe und diese auch über die Einvernahme orientiert worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass auch die Beiständin die Geschädigte über das Verfahren informiert habe. Nicht einleuchtend sei die Behauptung, wonach die Schwelle eines Willensmangels «nicht hoch angesetzt werden» dürfe.