4 dest unpräzis sei. Vor allem aber sei er belanglos, da der Geschädigten das Formular in Anwesenheit einer Dolmetscherin durch die für derartige Befragungen geschulte Polizistin erklärt worden sei. Bei Bedarf nach ergänzenden Angaben sei diese als Zeugin einzuvernehmen. Allenfalls lasse sich die Aufklärung mittels Sichtung der CD der Videoaufnahme vom 27. Juli 2016 eruieren. Aus dem Rapport zur Videoeinvernahme gehe hervor, dass der Geschädigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt das OHG-Merkblatt ausgehändigt worden sei.