Gemäss Rechtsprechung und Lehre sei selbst ein bestehender Irrtum bei einer Verzichtserklärung ohne Bedeutung. Ein Rückkommen darauf sei einzig unter den Bedingungen des analog anwendbaren Art. 386 Abs. 3 StPO zulässig. Demnach seien Verzicht und Rückzug endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, Straftat oder unrichtige Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Dass dies vorliegen würde, werde weder behauptet noch sei solches ersichtlich.