Eventuell werde beantragt, dass die Geschädigte hinsichtlich der im Formular explizit genannten Tatbestände der Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs nicht als Privatklägerin zuzulassen sei. Die Vorinstanz verweise zur Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung auf die anwaltliche Darstellung, wonach sich die Geschädigte bei ihrer Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden habe. Dieser Hinweis sei wenig glaubhaft. Zudem sei er ohne Relevanz: Gemäss Rechtsprechung und Lehre sei selbst ein bestehender Irrtum bei einer Verzichtserklärung ohne Bedeutung.