Im Übrigen liege keine Konstellation wie im Beschluss des Obergerichts BK 2016 79 vom 1. Juni 2016 vor, in welchem die Beschwerdekammer zum Schluss gekommen sei, eine Verzichtserklärung könne nicht als endgültig gewertet werden. Anders als in jenem Fall sei hier eine Dolmetscherin zugegeben gewesen. Unklarheiten über Art und Umfang der Aufklärung seien von der Geschädigten weder substantiiert behauptet worden noch wären sie ersichtlich. Die Ausführungen in ihrer Eingabe vom 15. August 2016 seien vage.