Zwar treffe es zu, dass die Beiständin der Geschädigten den Verzicht nicht mitunterzeichnet habe. Dies ändere indes nichts, da die Konstituierung als Privatklägerschaft ebenso wie der Verzicht darauf höchstpersönliche Rechte seien. Die urteilsfähige Person könne ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertretung solche Erklärungen abgeben. Die Geschädigte sei zweifellos urteilsfähig. Im Übrigen liege keine Konstellation wie im Beschluss des Obergerichts BK 2016 79 vom 1. Juni 2016 vor, in welchem die Beschwerdekammer zum Schluss gekommen sei, eine Verzichtserklärung könne nicht als endgültig gewertet werden.