die geschädigte Person – falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben habe – nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hinzuweisen sei. Die Information sei am 27. Juli 2016 erfolgt und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Information hätte auf Antragsdelikte beschränken sollen. Im Weiteren finde sich bei der Verzichtserklärung keinerlei Differenzierung zwischen Straf- und Zivilpunkt. Letzterer sei gemäss klarem Wortlaut von Art. 120 Abs. 2 StPO vom Verzicht mitumfasst. Zwar treffe es zu, dass die Beiständin der Geschädigten den Verzicht nicht mitunterzeichnet habe.