Spiegelbildlich würden Sexualdelikte bereits in der Einvernahme des Beschwerdeführers als Grund der Strafuntersuchung genannt. Unmittelbar nach der Einvernahme vom 27. Juli 2016 habe die Geschädigte das Formular unterzeichnet. Der Verzicht könne nicht anders gedeutet werden, als dass sie auf eine Teilnahme am Strafverfahren als Privatklägerin überhaupt habe verzichten wollen. Hierzu passe, dass gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO die geschädigte Person – falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben habe – nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hinzuweisen sei.