3 sich von Beginn weg nur auf diese Tatbestände beziehen, treffe aber nicht zu: Für einen Strafantrag massgeblich sei die sachverhaltliche Schilderung, nicht die rechtliche Qualifikation (BGE 85 IV 73 E. 2). Das Anzeigen strafbarer Handlungen habe darin bestanden, dass die Geschädigte zwei Mal ihre Sicht der Dinge zu Protokoll gegeben habe, wobei Sexualdelikte und tätliche Übergriffe im Vordergrund gestanden seien. Spiegelbildlich würden Sexualdelikte bereits in der Einvernahme des Beschwerdeführers als Grund der Strafuntersuchung genannt.