Werde der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, umfasse er die Straf- und die Zivilklage. Der Strafantrag vom 27. Juli 2016 erwähne zwar nur die Vorwürfe der Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs. Der durch die Vorinstanz offenbar getroffene Schluss, ein Verzicht könne