Unmittelbar nach der Befragung habe die Geschädigte im Beisein der Übersetzerin sowie der befragenden Polizistin das Standardformular «Strafantrag – Privatklage» ausgefüllt. Sie habe durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes zum Ausdruck gebracht, sich nicht als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen zu wollen und damit unwiderruflich auf eine Privatklage verzichtet. Das Formular habe sie eigenhändig unterzeichnet.