3. 3.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor was folgt: Die Geschädigte habe am 19. Juli 2016 schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben. Es sei ein Vorverfahren wegen Körperverletzung, Tätlichkeit, Vergewaltigung, Nötigung, Verletzung des Geheimund Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und eventuell weiteres eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer sei am 25. Juli 2016 in Polizeihaft genommen und befragt worden. Tags darauf habe die angerufene Behörde nach einer weiteren Befragung die Untersuchungshaft angeordnet, welche bis heute fortbestehe.