Diese Ausführungen überzeugen. Insgesamt lässt sich sagen, dass die Legitimation des Beschwerdeführers dadurch gegeben ist, dass eine andere Partei in «sein» Verfahren hinzutritt. Er ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung befugt (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12e zu Art. 118 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.