SR 312.1]). Der Beschwerdeführer bringt zur Legitimation vor, dass die Geschädigte als Privatklägerin vollumfängliche Aktenein- sichts- und Teilnahmerechte erhalten werde, was ihn in verschiedener Art, beispielsweise finanziell, tangieren könne. Zwischen den Parteien sei bereits ein Zivilverfahren hängig. Bei umfassender Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren sei anzunehmen, dass die Geschädigte für sie möglicherweise nützliche Akten verwenden werde, um anderswo rechtliche Vorteile für sich abzuleiten. Mit der Parteistellung könne sie zudem adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Diese Ausführungen überzeugen.