Eventuell: Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 16. August 2016 sei insoweit aufzuheben, als C.________ zufolge ihres Strafantrags vom 27. Juli 2016 wegen Drohung, Tätlichkeit, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt zum Strafverfahren zugelassen wurde. Diesbezüglich sei sie weder als Privatklägerin im Strafpunkt noch als Privatklägerin im Zivilpunkt zum Verfahren zuzulassen.