120 Abs. 1 StPO; Zulassung als Privatklägerschaft nach (teilweisem) Verzicht Ergibt sich aus dem verwendeten Formular und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände eindeutig die Absicht, eine Straf- und Zivilklage hinsichtlich gewisser Sachverhalte (hier Drohung, Tätlichkeiten, Körperverletzung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs) zurückziehen zu wollen, so ist dieser Verzicht unwiderruflich. Ein allfälliger Motivirrtum bleibt unbeachtlich. Die unbegleitete, minderjährige und asylsuchende Geschädigte bleibt jedoch insofern Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer die zu untersuchenden Sexualdelikte betrifft (E. 6.3).