Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsgesuche zu begründen sind und dass eine Fristansetzung nach Art. 318 StPO verbunden mit einem In-Aussicht-Stellen einer Verfahrenseinstellung nicht per se einen Ausstandsgrund darstellen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.