4. Weil die von der Staatsanwaltschaft in der Verfügung angesetzte Frist zur Überarbeitung bis am 5. September 2016 mittlerweile abgelaufen ist, erhält der Beschwerdeführer mit einer neuen Frist von 10 Tagen die Möglichkeit, sein Ausstandsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen in eine gebührliche Form zu bringen und bei der Staatsanwaltschaft neu einzureichen. Der Beschwerdeführer wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsgesuche zu begründen sind und dass eine Fristansetzung nach Art.