2014, N. 25 zu Art. 110 StPO). Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 ist ein Grenzfall. In den folgenden beiden Passagen des erwähnten Schreibens verlässt der Beschwerdeführer jedoch den soeben skizzierten Boden einer sachlichen, vielleicht übertriebenen, aber noch hinzunehmenden Kritik: «Sie [Staatsanwältin] sollten besser mal die Polizeirapporte durchlesen, – wenn Sie denn des Lesens kundig sind, – denn dann würden Sie feststellen, dass [...]» und «[g]egen Sie werde ich Strafantrag einreichen, da Sie ganz offensichtlich nicht in der Lage sind Ihren Job ordnungsgemäss zu erledigen.