2 Ungebührlich ist eine Eingabe, die gegen den gebotenen prozessualen Anstand verstösst. Ungebühr ist restriktiv anzunehmen, so beispielsweise bei verleumderischen oder beleidigenden Verunglimpfungen oder wenn die Würde und Autorität einer Behörde offensichtlich verletzt werden (vgl. LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 110 StPO). Bis zu einem gewissen Grad ist auch übertriebene Kritik hinzunehmen (HAF- NER/FISCHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art.