3. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche oder weitschweifige Eingaben zurückweisen. Sie setzt hierzu eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Die Staatsanwaltschaft wies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 als ungebührlich zurück.