BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Rückweisung seines Schreibens vom 12. August 2016 unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anders als in den von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Fällen BK 16 46 und 16 69 kann die vorliegende Angelegenheit nicht direkt mit dem dort beschriebenen Muster mutwilliger Anzeigen gegen Behördenmitglieder verglichen werden.