Gegen diese Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger am 30. August 2016 Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 20. September 2016 Stellung zur Beschwerde mit dem Antrag, die Eingabe sei ohne förmliche Behandlung an den Absender zurückzusenden. Der Beschwerdeführer replizierte am 22. September 2016.