Am 12. August 2016 schrieb der Straf- und Zivilkläger an die Staatsanwaltschaft, dass die fallführende Staatsanwältin befangen und voreingenommen sei und dass er sie aus diesem Grund ablehne. Mit Verfügung vom 26. August 2016 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland diese Eingabe als ungebührlich zurück und setzte dem Straf- und Zivilkläger eine Frist, um die Eingabe zu überarbeiten, andernfalls diese unbeachtet bleibe. Gegen diese Verfügung erhob der Straf- und Zivilkläger am 30. August 2016 Beschwerde.